Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen zur Corona-Eindämmung

Cafés und Kneipen müssen Betrieb einstellen/ Restaurantbetrieb unter strengen Auflagen bis maximal 15 Uhr/ Spiel- und Sportplätze geschlossen

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 17. März 2020, weitere umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist es, die Anzahl sozialer Kontakte in der Bevölkerung weiter zu reduzieren und so die Ausbreitung des Corina-Virus zu verlangsamen. Zu diesem Zweck wurde unter anderem beschlossen, weitere Einrichtungen und Angebote zu schließen oder zu untersagen, die Öffnungszeiten und Auflagen von Restaurants enger zu fassen und Übernachtungsangebote nur zu ausschließlich nichttouristischen Zwecken weiterhin zuzulassen. Zugleich wird für wichtige Angebote des täglichen Bedarfs die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gestattet. Hierzu zählen beispielsweise Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel und Apotheken.

In Ergänzung zu der Allgemeinverfügung vom 16. März setzt die Stadt Lippstadt mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 diese verpflichtenden Erlassvorgaben zum Schutz der Bevölkerung unmittelbar um.

 Die weiteren Maßnahmen der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus und zur Bewältigung der Auswirkungen beinhalten unter anderem folgende Eckpunkte:

 Alle Kneipen, Cafés, Opern- und Konzerthäuser, alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sind ab sofort zu schließen bzw. ist der Betrieb einzustellen.

Alle Spiel- und Bolzplätze werden geschlossen. Dies gilt nicht nur für städtische, sondern auch für private Anlagen.

Der Zugang zu Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen), Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich) zu gestatten. Auflagen sind die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, die Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen sowie Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen. Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 15 Uhr schließen.

Folgenden Geschäften ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet (dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag): Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten sowie Apotheken, außerdem Geschäften des Großhandels.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen treffen.

Übernachtungsangebote dürfen nur noch zu nichttouristischen Zwecken genutzt werden. Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.

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