Sinkende Inzidenz – weitere Lockerungen

Stufe 2 der Coronaschutzverordnung ab Pfingstsamstag im Kreis Soest in Kraft 

Weil der Kreis Soest am Donnerstag, 20. Mai, an fünf Werktagen nacheinander einen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 50 pro 100.000 Einwohner aufwies, kann am kommenden Pfingstsamstag Stufe 2 der Lockerungen in Kraft treten, die in der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung vorgesehen sind. Die Rechtsverbindlichkeit der neuen Regelung ab diesem Zeitpunkt hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) durch eine Allgemeinverfügung hergestellt.

Dann sind auch ein Besuch der Innengastronomie und die Sportausübung in Fitnessstudios möglich. Für alle Geschäfte des Einzelhandels sind keine Tests mehr erforderlich. „Ich freue mich sehr, dass die anhaltend positive Entwicklung der Corona-Fallzahlen diese konkreten Normalisierungsschritte auf der Grundlage der Coronaschutzverordnung ermöglicht“, so Kreisdirektor Dirk Lönnecke, Krisenstabsleiter des Kreises Soest.   

Zu beachten ist dabei, dass zur Nutzung von vielen der neu eröffneten Angebote und Möglichkeiten das Vorliegen eines negativen Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist. Das Testergebnis muss schriftlich oder digital vorliegen, ein amtliches Ausweisdokument ist mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Der Test darf 48 Stunden zurückliegen. Auch die Erfassung der Kontaktdaten, digital oder in Papierform, ist teilweise notwendig.

Ab Samstag gelten im Kreis Soest folgende Regeln der Stufe 2:

Ausgangsbeschränkungen: keine Ausgangsbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen: Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich

Kultur: Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)

Sport: Sport im Freien ohne Personenbegrenzung erlaubt; Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontaktnachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen; Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen); Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen

Freizeit: Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung; Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnliche Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis

Einzelhandel: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich

Gastronomie: Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, Abstandsregeln; Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig

Hotels: Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels

Messen/ Märkte: Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche

Tagungen/ Kongresse: Zulässig mit Personenbegrenzung und Test Private Veranstaltungen: Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis.

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