Kreisweite 7-Tage-Inzidenz über 35

In den grau markierten Bereichen gilt ab Dienstag, 27.10.2020, 0 Uhr, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Verschärfte Coronaschutzregeln greifen – Mund-Nasenschutz-Pflicht wird ausgeweitet, geringere Personenzahl bei Feiern, keine Veranstaltungen über 1.000 Personen

Am Sonntag ist im Kreis Soest der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen überschritten worden. Er liegt aktuell bei 37,8. Damit greifen laut Coronaschutzverordnung automatisch verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Virus (Gefährdungsstufe 1), die per Allgemeinverfügung durch den Kreis Soest für die Kommunen im Kreis festgesetzt werden müssen. Der Krisenstab des Kreises Soest hat deshalb in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden diese Allgemeinverfügung mit stärkeren Schutzmaßnahmen für das gesamte Kreisgebiet gemäß Paragraph 15a Coronaschutzverordnung erlassen. Sie ist heute im Amtsblatt des Kreises Soest veröffentlicht worden und tritt um Mitternacht in Kraft.

Damit wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgeweitet. Diese muss jetzt auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen getragen werden. Gleiches gilt für Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Zudem wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Außenbereichen überall dort zur Verpflichtung, wo eine regelmäßige Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist. „In Lippstadt sind unter Berücksichtigung dieser Maßgaben die Lange Straße im Bereich der Fußgängerzone vom Bernhardbrunnen bis zur Marktstraße und der verkehrsberuhigte Bereich der Poststraße definiert worden“, erklärt Thorsten Schmidt, Fachdienstleiter Sicherheit und Ordnung und stellvertretender Krisenstabsleiter. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt in den genannten Bereichen von 9 Uhr bis 1 Uhr.

Eine Änderung gibt es mit dem Überschreiten des Inzidenzwertes 35 auch für Feste, die aus einem herausragenden Anlass – zum Beispiel Hochzeiten, Tauffeiern oder runde Geburtstage – bislang mit einer Teilnehmerzahl von 50 Personen gefeiert werden durften. Jetzt liegt die Höchstteilnehmerzahl bei 25 Personen. Die Regelungen der Coronaschutzverordnung beziehen sich dabei auf Feste außerhalb des privaten Raums, allerdings appelliert Bürgermeister Christof Sommer an die Bürger, sich auch im privaten Raum an den Vorgaben aus der Verordnung zu orientieren. „Bundesweit zeigt sich aktuell bei der Rückverfolgung der Infektionsketten, dass private Feiern und Zusammenkünfte mit mehreren Personen, bei denen beispielsweise Abstandsregeln nicht eingehalten werden, einen wesentlichen Einfluss auf die steigenden Infektionszahlen haben“, verweist er auf die aktuellen Informationen des Robert-Koch-Institutes. Somit könnten die Bürgerinnen und Bürger selbst einen großen Beitrag dazu leisten, das Infektionsrisiko zu minimieren. Veranstaltungen mit über 1.000 Personen sind mit Erreichen der Inzidenz grundsätzlich unzulässig.  

  

In den grau markierten Bereichen gilt ab Dienstag, 27.10.2020, 0 Uhr, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

 

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*