Kreis nutzt nach Notbremse Testoption

Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 20. April, in Kraft – Grünes Licht vom Land

Das NRW-Gesundheitsministerium hat festgestellt, dass der Kreis Soest bei der Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt, und deswegen die Corona-Notbremse nach der Coronaschutzverordnung NRW angeordnet. Sie gilt ab Dienstag, 20. April. Der Kreis Soest nutzt die mögliche Testoption. Dafür hat das Land grünes Licht gegeben. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 20. April, in Kraft.

Es wird mit der Allgemeinverfügung angeordnet, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnelltests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist. Mit dieser Regelung müssen Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens, bei denen seit dem 8. März Lockerungen gelten, ab dem 20. April nicht wieder schließen, sondern können Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest von einer nach der Test- und Quarantäneverordnung des Landes anerkannten Teststelle (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. So bleibt zum Beispiel der Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click & Meet) möglich. Es wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es im Kreis Soest ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen gibt.

Als besondere Schutzmaßnahme ordnet die Allgemeinverfügung bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen Maskenpflicht (medizinische Maske) für alle Insassen an, also auch für die Fahrerin oder den Fahrer. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Eine weitere Regelung der Allgemeinverfügung: Alle Besucherinnen und Besucher von Kindertageseinrichtungen, von Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie von Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) und von Schulen haben im Umkreis von 150 Metern um diese Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen. Das betrifft die dort zu betreuenden Personen, Schülerinnen und Schüler, alle dort Beschäftigten sowie alle, die jemanden dorthin begleiten, bringen oder abholen oder die Angebotsorte, Einrichtungen oder Schulen aus anderen Gründen aufsuchen. Auch hier gilt: Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Jenseits der Allgemeinverfügung gelten weiter die mit der Corona-Notbremse einhergehenden Kontaktbeschränkungen. Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgerechnet.

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