Bundesnotbremse: Regeln im Kreisgebiet verschärfen sich

Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr gilt ab Samstag, 24. April, im Kreis Soest

Mit dem Inkrafttreten des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes am 23. April 2021 gilt die sogenannte Bundesnotbremse. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen verschärfte Maßnahmen umsetzen. „Leider liegt die Inzidenz im Kreis Soest seit mehreren Tagen über 100, so dass wir ab Samstag von der Bundesnotbremse betroffen sind. Damit gibt es auch eine Ausgangssperre“, erklärt Krisenstabsleiter Dirk Lönnecke.

Das Gesetz sieht für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor.

Geöffnet bleiben dürfen der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Voraussetzung ist, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz trägt und sich die Anzahl der zugelassenen Kunden an der Verkaufsfläche orientiert. Zudem dürfen vorbestellte Waren bei Einzelhändlern abgeholt werden, das sogenannte Click and Collect, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten und Kundenansammlungen vermieden werden. Auch Click and Meet, also das Einkaufen mit vorherigem Termin und einem anerkannten negativen Corona-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist weiterhin im Kreisgebiet möglich. Grund hierfür ist, dass die Inzidenz im Kreisgebiet derzeit unter 150 liegt. Erst wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschreitet, ist Click and Meet ab dem übernächsten Tag nicht mehr zulässig.

Weiterhin erlaubt sind medizinische Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegebesuche, wenn die Kunden eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Markantester Aspekt der Notbremse ist die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. In der Nacht von Freitag auf Samstag, 23. auf 24. April 2021, tritt die Regelung ab 0 Uhr in Kraft. Sie darf lediglich für Individualsport zwischen 22 Uhr und Mitternacht sowie für berufliche Fahrten, die Versorgung von Tieren oder andere wichtige Gründe gebrochen werden. 

Auch der Schulbetrieb ist von der Notbremse betroffen: Ab einer Inzidenz von 100 müssen Schulen zum Wechselunterricht übergehen, ab einem Wert von 165 darf Präsenzunterricht überhaupt nicht mehr stattfinden. „Da der Inzidenzwert im Kreis Soest noch unter 165 liegt, ändert sich für unsere Schulen momentan noch nichts. Wenn der Wert allerdings über 165 an drei aufeinander folgenden Tagen liegt, ist ab dem übernächsten Tag in den Distanzunterricht zu wechseln“, so Kreisdirektor Lönnecke weiter. Ausnahmen kann das Land aber für Abschlussklassen und Förderschulen regeln. Auch müssen Eltern dann mit der Schließung der Kitas rechnen. In beiden Fällen sei eine Notbetreuung vorgesehen. Weitere Informationen sind auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden unter www.mkffi.nrw.de. (Link für Eltern; Link für Kita-Beschäftigte)

Die Arbeitgeber im Kreisgebiet sind durch die Notbremse verpflichtet, ihren Beschäftigten – wenn möglich – das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Neu ist, dass die Beschäftigten dieses Angebot grundsätzlich annehmen müssen. So sollen Kontakte in geschlossenen Räumen weiter reduziert werden.

Weiterhin in Kraft sind die besonderen Schutzmaßnahmen, die der Kreis Soest in seiner Allgemeinverfügung vom 19. April 2021 angeordnet hat, bezüglich der Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen und der Maskenpflicht im Umkreis von 150 Metern um Schulen und Kindertageseinrichtungen. „Die Maßnahmen der Bundesnotbremse gelten so lange bis an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Sieben-Tage-Inzidenzwert unter 100 liegt,“ betont Kreisdirektor Dirk Lönnecke. Befristet ist das neue Gesetz zunächst bis zum 30. Juni 2021.

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