Auch Unionsbürger wahlberechtigt

Dirk Bierbaum, Wahlsachbearbeiter im Kreishaus in Soest, mit dem Antragsformular für Unionsbürger zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl. Es ist bei den Wahlämtern der Städte und Gemeinden erhältlich. Foto: Thomas Weinstock/ Kreis Soest

Europawahl 2019: Unter Umständen ist Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu stellen

Neben allen Bundesbürgern können auch Bürger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland am Sonntag, 26. Mai 2019, aktiv teilnehmen. Dazu müssen die Wahlberechtigten unter Umständen einen Antrag stellen. Die Eintragung erfolgt nur dann automatisch, wenn alle sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall erhalten Unionsbürger bis zum Sonntag, 5. Mai  2019, ihre Wahlbenachrichtigung.
Wähler die schon bei den Europawahlen 1999 oder bei einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Landrätin Eva Irrgang als Kreiswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass für alle Wähler, die 1999 oder bei einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen waren, der Antrag bis zum Sonntag, 5. Mai 2019, gestellt sein muss. Die entsprechenden Formulare und Informationsblätter für die Wähler werden ab sofort bei den Wahlämtern der Städte und Gemeinden des Kreises Soest oder auf der Internetseite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) vorgehalten. Im Zweifelsfall sind dort auch weitere Informationen zu erhalten.
„Möchte ein Wähler aus diesem Personenkreis nicht mehr im Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, muss er dies auch bis zum 5. Mai bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen“, erklärt Dirk Bierbaum, Wahlsachbearbeiter im Soester Kreishaus. Auch für künftige Europawahlen werde der Wahlberechtigte dann aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, bis er erneut einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis bei seiner Kommune stelle. Auch nach einem Wegzug und dann einem erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müsse wieder ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

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